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Befristete unentgeltliche Nießbrauchsbestellung für studierende Tochter ist kein Missbrauch 

(Stand: 06.09.2017)

Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil v. 13.12.2016, Az. 11 K 2951/15 entgegen der Auffassung des Finanzamts, das dieser Rechtsgestaltung unter Verweis auf § 42 AO (missbräuchliche Gestaltung) die steuerliche Anerkennung verweigert hatte.

Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihrer seit 2011 studierenden Tochter mit Wirkung ab 01.01.2013 notariell einen unentgeltlichen, jedoch bis 31.12.2017 befristeten Nießbrauch an einem Grundstück eingeräumt. Dieses Grundstück der Mutter hatte diese seit 1996 an ihren Ehemann (und Vater der Studentin) für dessen Handwerksbetrieb vermietet. Aufgrund dieses Nutzungsrechts hatte auch die studierende Tochter mit Wirkung ab 01.01.2013 mit ihrem Vater einen Mietvertrag über die gewerblichen Räume geschlossen und entsprechende Einkünfte erzielt. 

In dieser zivilrechtlich wirksamen Gestaltung (mit nachfolgendem tatsächlichen Vollzug der Vereinbarungen) erkannten die Finanzrichter nun keinen Mißbrauch, weil das Ziel dieser Vereinbarungen war, die Tochter während des Studiums mit den nötigen Finanzmitteln auszustatten. Und weil auch schon vor der Nießbrauchsbestellung die Kosten des Studiums aus dem Konto der Mutter beglichen wurden, sei eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 der Abgabenordnung darin nicht zu erkennen.
Es müsse nach Auffassung der Finanzrichter den Eltern frei stehen, ob sie für die nötige Unterhaltsgewährung dem Kind Barmittel oder eine (zeitlich befristete) eigene Einkunftsquelle überlassen.