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Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen

(Stand:09.01.2023)

Die Bundesregierung will bei den explodierenden Energiepreisen in Deutschland aktiv gegensteuern: mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Es regelt zum einen die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, zum anderen die zeitlich befristete Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie auf Fernwärme von 19 % auf 7 %. Die Änderung trat zum 01.10.2022 in Kraft und gilt bis Ende März 2024.

Ein neues BMF-Schreiben nimmt Stellung zur Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG). Dabei wird klargestellt, dass der Gas- oder Wärmeverbrauch eines Kunden auch dann in vollem Umfang dem Steuersatz unterliegt, der am Ende des Ablesezeitraums gilt, wenn zu Beginn dieses Zeitraums noch ein anderer Steuersatz erhoben wurde.

Außerdem sind Vereinfachungsregelungen zur Abrechnung enthalten. Sie legen fest, wie mit der Gewährung von Jahresboni und Jahresrückvergütungen sowie mit einem zu hohen Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette zu verfahren ist.

Siehe auch BMF-Schreiben vom 25.10.2022.