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Anpassung des Behindertenpauschbetrags und des Pflegepauschbetrags

Ebenfalls am 29.10.2020 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen.

Steuerpflichtige mit einer Behinderung können anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.

Dieser wird ab dem Veranlagungszeitraum wie folgt angepasst:

Die Behinderten-Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Auch wird der Grad der Behinderung von bisher 25 auf 20 festgestellt. Der Pauschbetrag ergibt sich dann in 10er Schritten anhand des Grades der Behinderung.

Somit gelten folgende Pauschbeträge:

Grad der Behinderung

Pauschbetrag ab 2021

20

   384 €

30

   620 €

40

   860 €

50

1.140 €

60

1.440 €

70

1.780 €

80

2.120 €

90

2.460 €

100

2.840 €

Für Steuerpflichtige, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, d. h. Personen die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der eigenen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedürfen, sowie für Blinde und Taubblinde gilt ab 2021 ein Pauschbetrag von 7.400 €.

Dieser Pauschbetrag wurde bei einem Grad der Behinderung unter 50 bis jetzt nur gewährt, wenn

  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruhte oder
  • dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente zusteht.

Dies Voraussetzungen fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ersatzlos weg.

Es soll auch eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt werden. Darüber hinaus gehende behinderungsbedingte Fahrtkosten können dann jedoch nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese Pauschale wird dann unter Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt.

Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, beträgt die Pauschale 900 €.

Bei Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“ beträgt der Pauschbetrag 4.500 €.

Auch der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum geändert:

  • Der Pflegepauschbetrag kann auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der pflegenden Person geltend gemacht werden.
  • Bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 4 und 5 wird der Pflegepauschbetrag von 924 € auf 1.800 € erhöht.
  • Für die Pflege von Personen mit einem Pflegegrad von 2 wird ein Pauschbetrag von 600 € und für die Pflege von Personen mit einem Pflegegrad von 3 ein Pauschbetrag von 1.100 € eingeführt.

Voraussetzungen sind, dass es sich um häusliche Pflege handelt und der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.