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Abzug von Kinderbetreuungskosten auch bei geringfügig beschäftigter Betreuungsperson nur bei Zahlung auf deren Konto und Rechnung

(Stand: 14.07.2015)

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 18.12.2014 (Az. III R 63/13) entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist.

Sowohl nach § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG (bis 2011) als auch nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (ab 2012) ist Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erbracht worden ist.

Nach der Entscheidung des BFH beschränken diese Vorschriften die Nachweisanforderungen nicht auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, etwa Dienstleistungen von Unternehmern, die Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausstellen. Anders als bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet das Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten auch nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf einer anderen Basis erbracht werden. Der BFH betont darüber hinaus, dass die Nachweiserfordernisse (Rechnung und Zahlung über das Konto der Betreuungsperson) Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen sollen. Dies rechtfertige es, für den Nachweis des Zahlungsflusses nur Kontobelege zuzulassen und nicht z.B. auch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen.