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Abfindungen für Mieterinnen und Mieter kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand

(Stand: 21.03.2023)

Im Urteil des FG Münster (Urteil v. 12.11.2021, 4 K 1941/20 F) wurde entschieden, dass Abfindungszahlungen an Mieterinnen und Mieter nicht sofort in voller Höhe aufwandswirksam berücksichtigt werden können. Vielmehr stellen diese Abfindungszahlungen einen sogenannten anschaffungsnahen Herstellungsaufwand dar. Die Revision beim BFH war zugelassen. BFH Az. IX R 29/21

Der BFH hat nun mit Urteil vom 20.09.2022, IX R 29/21, entschieden. Auch wenn der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten im Grundsatz weit zu verstehen sei, seien Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung bzw. Modernisierung der Gebäudesubstanz. Und somit sofort abzugsfähige Werbungskosten.

Hintergrund: Grundsätzlich gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG).