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Freie Mitarbeit Steuerberater

Pressemitteilung vom 23.12.2011

Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern in Steuerkanzleien war in der Vergangenheit sehr problematisch.

So war es nach der seinerzeit geltenden Berufsordnung für Steuerberater bis April 2005 nur möglich Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer als freie Mitarbeiter zu beschäftigen. Personen, die nicht zu dieser Berufsgruppe gehörten, konnten nicht als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Eine Beschäftigung für Nicht-Steuerberater war allenfalls im Rahmen eines festen Anstellungsverhältnisses möglich.

Auf Druck mehrere Berufsverbände und nicht zuletzt durch das Bundeskartellamt sah sich die Bundessteuerberaterkammer veranlasst, diese nicht mehr zeitgemäße Regelung aufzuheben. So wurde die Berufsordnung im April 2005 in diesem Bereich grundlegend neu gefasst.

Die seinerzeitige Neuregelung war zunächst in § 7 BOStB a.F. geregelt, während die aktuelle Regelung in § 17 der seit 01.01.2011 gültigen Berufsordnung für Steuerberater zu finden ist.

Gemäß der aktuellen Vorschrift gilt, dass Steuerberater auch Nicht-Steuerberater beschäftigen dürfen, soweit diese weisungsgebunden und unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig sind.

Diese Regelung erleichtert die Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und Nicht-Steuerberatern in der Praxis ganz erheblich.

Hinsichtlich der Vorbildung bzw. fachlichen Qualifikation von freien Mitarbeitern, die nicht selber Steuerberater sind, gibt es vom Gesetzgeber derzeit keine konkreten Vorgaben.

Für Leistungen, die in Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter erbracht werden, hat der Steuerberater die volle unbegrenzte Haftung.