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Steuerabzug bei Bauleistungen - Folgebescheinigung ab 01.01.2012 (Stand: 07.12.2011)

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Empfänger der Bauleistung darf nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Empfänger der Bauleistung muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn

1.     der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Frei-stellungsbescheinigung vorlegen kann oder

2.     die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen, erhöht sich die Grenze auf 15.000 Euro. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.

Die in Frage kommenden Unternehmer sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in 2011 einen neuen Antrag stellen.



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