Rechnungsabgrenzungsposten - "Bearbeitungsentgelt" (Stand: 04.11.2011)
Für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlendes "Bearbeitungsentgelt" ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist.
Eine GmbH hatte zur Finanzierung ihres Möbelhauses Darlehen mit einer Zinsfestschreibung aufgenommen. Es musste ein einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta entrichtet werden. In ihrer Gewinnermittlung buchte die GmbH den Ansatz der Bearbeitungsentgelte als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt legte aktive RAP zugrunde. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.
Im Rahmen der Berufung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob das Bearbeitungsentgelt Aufwand "für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag" darstellte, und grenzte im Ergebnis die unterschiedliche Behandlung der Bearbeitungsentgelte voneinander ab. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ohne anteilige Rückzahlung des Entgeltes lässt der BFH den Ansatz als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe grundsätzlich zu. Bei anteiliger Rückzahlung muss ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.


