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Zur Ausübung und zur Widerrufbarkeit des Wahlrechts bei Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG

(Stand: 08.11.2016)

Steuerpflichtige können

  •  für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und
  • für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen,

und die an Personen erbracht werden, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, die Einkommensteuer einheitlich mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben (§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG).

Gemäß § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG gilt dies auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Mit Urteil vom 15.06.2016 (VI R 54/15) hat der BFH v.a. folgende grundlegenden Aussagen zu diesen Pauschalierungswahlrechten getroffen:

  1. Die Pauschalierungswahlrechte können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.
  2. Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten einfach durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
  3. Die Pauschalierungswahlrechte sind widerruflich.
  4. Der Widerruf ist einfach durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären.