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Kein Kostenabzug bei privater Mitnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

(Stand: 13.05.2016)

Die Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb eines Einfamilienhauses, in dem die mit einer Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt werden, sind selbst dann nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für diese gewerbliche Tätigkeit zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der betreffende Raum aber in nicht unwesentlichem Maße zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wird, so der BFH mit Urteil vom 17.02.2016 (X R 1/13).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn dieser Raum nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Raum auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, wie etwa für private Korrespondenzangelegenheiten.

Um die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Arbeitszimmers zu Hause nicht zu gefährden, sollte also genau darauf geachtet werden, das Zimmer nur für Tätigkeiten zu nutzen, die der Einkünfteerzielung dienen.