Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2011 beantragen (Stand: 18.01.2011)
Auf Grund der Abschaffung der Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, sollte ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2011 gestellt werden.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
- das Kalendervierteljahr,
- der Kalendermonat, wenn die der Vorauszahlungen des Jahres 2010 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von
der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich
2010 ein Vorsteuerüberhang von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2011 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2011 bis zum 10.02.2011 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2011 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2010 angemeldet und bis zum 10.02.2011 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2011 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.04.2011 zu stellen. Ein einmal genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
(Stand: 18.01.2011)


