Betriebsausgaben und Eigenbelege (Stand: 05.09.2011)
Die Finanzverwaltung muss trotz fehlender Quittungen/Rechnungen auch Eigenbelege anerkennen. Allerdings mit der Pflicht, diese Betriebsausgaben nachzuweisen.
Sie sollten deshalb darauf achten, dass Sie betriebliche Aufwendungen, für die Sie keine Fremdbelege/Quittungen besitzen, durch einen ordnungsgemäß erstellten Eigenbeleg „glaubhaft“ darlegen können.
Naturgemäß stehen Betriebsprüfer sog. Eigenbelegen stets kritisch gegenüber. Die Steuergesetze enthalten zwar nur für bestimmte Betriebsausgaben (z. B. Bewirtungskosten, Geschenke) besondere Aufzeichnungspflichten, Sie müssen aber im Rahmen Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflichten generell darlegen, dass Ihre Betriebsausgaben auch tatsächlich betrieblich veranlasst sind. Gerade bei Geschäftsreisen oder dem Kauf von kleineren Betriebsmitteln (Bürobedarf etc.) Sofern die betriebliche Veranlassung unstreitig ist, können Sie solche Ausgaben gegenüber dem Finanzamt auch durch Eigenbelege dokumentieren.


