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Berichtigung einer Rechnung (Stand: 09.05.2011)

Nach Berichtigung einer Rechnung ist der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem die Rechnung berichtigt wurde. Der Vorsteuerabzug aus dem Voranmeldungszeitraum der ursprünglichen Rechnung ist rückgängig zu machen. An dieser Rechtslage hat sich nach Meinung der Finanzverwaltung durch ein Urteil des EuGH nicht weiter geändert.

 

(Stand: 09.05.2011)



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