Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen (Stand: 02.08.2011)
Der Bundesfinanzhof hatte vor Kurzem entschieden, dass die Unterscheidung zwischen Bar- und Sachlohn bei der Ausgabe von Gutscheinen davon abhängt, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Unerheblich ist, wie der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Irrelevant ist ebenso, ob der Arbeitgeber selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb ist es auch ein Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer Geld unter der Auflage einer bestimmten Verwendung erhält. Kann umgekehrt der Arbeitnehmer verlangen, dass er statt der Sache den Gegenwert als Barlohn bekommt, liegt nie ein Sachbezug vor. Sachverhalte, in denen so zu unterscheiden ist, können sein:
- Der Arbeitgeber erlaubt seinen Arbeitnehmern, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu maximal 44 € monatlich zu tanken.
- Arbeitnehmer erhalten zum Geburtstag Geschenkgutscheine über maximal 44 €.
- Arbeitnehmer dürfen mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gelten die o.g. Grundsätze allgemein. Mit einer Ausnahme: Die Regel, den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn kein Bewertungserfordernis besteht, z. B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig begrenzten Gutscheinen oder zweckgebundenen Geldzuwendungen.
(Stand: 02.08.2011)


